§ 16 Laufbahn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.05.2022 – 10 K 1127/21
- OVG NRW, 18.05.2026 – 1 A 1414/22
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 291/21.WIZitiert von 1
- OVG NRW, 20.01.2022 – 1 A 4496/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.08.2024 – 15 L 588/24
- OVG NRW, 29.02.2024 – 1 A 758/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.04.2023 – 1 A 1451/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/16#abs-1 (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/16#abs-2 (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.